Asyl & Bleiberecht

Asylverfahren in Österreich

Wenn jemand einen Asylantrag gestellt hat, erfasst die Polizei die Personaldaten und führt eine erste kurze Befragung durch.
Dann prüft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst grob, ob das Asylverfahren in Österreich geführt werden kann und entscheidet wohin der/die Asylsuchende in Grundversorgung gebracht wird. Die Grundversorgung umfasst Krankenversicherung, Verpflegung, Taschengeld, Bekleidungsgeld und die Unterbringung in geeigneten Unterkünften. Die Unterbringung kann entweder in Unterkünften mit Verpflegung oder Selbstversorgung oder in Privatunterkünften (z.B. Mietwohnungen) erfolgen. Während des ersten Teils des Asylverfahrens ist der Bund für die Grundversorgung zuständig, während des zweiten die Bundesländer. Dabei müssen besondere Bedürfnisse z.B. von psychisch kranken Menschen, Gewaltopfern oder Minderjährigen berücksichtigt werden.

Das BFA entscheidet im ersten Teil des Asylverfahrens (Zulassungsverfahren), ob die österreichischen Behörden die Gründe für die Flucht aus dem Herkunftsland prüfen müssen oder ob ein anderer Staat in Europa für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Zulassungsverfahren haben Asylsuchende laut Gesetz das Recht auf Rechtsberatung. Seit Januar 2021 erfolgt dies durch die Bundesbetreuungsagentur (BBU).
Ist ein anderes Land nach der Dublin-Verordnung zuständig, erlässt das BFA eine entsprechende schriftliche Entscheidung (Bescheid), gegen den der/die Asylsuchende eine Beschwerde erheben kann.
Führt Österreich das Asylverfahren, muss das BFA durch Einvernahmen und Ermittlungen die Fluchtgründe prüfen und dann entscheiden, ob dem/der Asylsuchenden ein Schutzstatus bzw. Aufenthaltstitel für Österreich zu erteilen ist. Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit einer Beschwerde innerhalb von (in der Regel) zwei Wochen.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Während des Asylverfahrens dürfen Asylsuchende nur sehr eingeschränkt arbeiten, während der ersten drei Monate gar nicht. Sie bräuchten für unselbstständige Tätigkeiten eine Beschäftigungsbewilligung, die in der Praxis meist nur selten für Saisonarbeit in Landwirtschaft und Tourismus erteilt wird und nur, wenn für die angestrebte Stelle keine andere arbeitssuchende Person zur Verfügung steht. Davon abgesehen sind gemeinnützige Tätigkeiten möglich, d.h. Hilfstätigkeiten gegen einen geringen Geldbetrag für Einrichtungen des Bundes, Landes oder für eine Gemeinde.

Quelle: Caritas Österreich. Stand Dezember 2020. Ergänzt durch die Information, dass die Rechtsberatung nun durch die BBU erfolgt.  Faqs zum Thema Flucht und Asyl

Informationen zum Asylverfahren in Arabisch, Paschtu, Farsi & mehr (Sprache oben rechts einstellen): Wegweiser Asylverfahren

Rechte und Pflichten im Asylverfahren

Einige Rechte

  • Asylsuchende haben das Recht auf ein Verfahren entsprechend den hierfür vorgesehen rechtlichen Standards, in dem ihnen gegebenenfalls der entsprechende Schutzstatus erteilt wird.
  • Asylsuchende haben (wie alle Menschen) das Recht auf Achtung des Non-Refoulement-Prinzips. Es verbietet die Abschiebung in Staaten, in denen unmenschliche Behandlung oder Folter droht und die Zurückweisung in Länder, in denen ein Asylwerber/eine Asylwerberin verfolgt wird.
  • Sie haben ein Recht auf Grundversorgung und auf Rechtsberatung.

Einige Pflichten

  • Asylsuchende müssen am Asylverfahren mitwirken, d.h. zu allen Terminen erscheinen, wahrheitsgemäß alle Gründe vorbringen und wenn möglich diese beweisen.
  • AsylwerberInnen müssen dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel ihrer Wohnadresse sofort bekannt geben und sich verfügbar halten.

Quelle: Caritas Österreich. Stand Dezember 2020. Faqs zum Thema Flucht und Asyl

 

Mehr Infos

Österreischische Staatsbürgerschaft & Daueraufenthalt EU

Die Rechtsberatung der Diakonie rät, sich mit den Möglichkeiten eines dauerhaften Aufenthaltes vertraut zu machen. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein auf einen anderen Aufenthaltstitel umzusteigen. Dies kann in Zukunft mehr Sicherheit gewähren für jene, die dauerhaft in Österreich leben möchten.
Für den Umstieg sind Voraussetzungen zu erfüllen. Am Besten man beginnt so früh wie möglich, an der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu arbeiten, wenn ein Umstieg gewünscht wird.

 

1. Umstieg Subsidiärer Schutz (graue Karte) auf Daueraufenthalt EU

Voraussetzungen dafür sind:

  • 5 Jahre Aufenthalt in Österreich (Aufenthaltsbewilligungen und -berechtigungen werden nur halb angerechnet; die Dauer des Asylverfahrens ist zur Hälfte, bei einer Dauer von über 18 Monaten, zur Gänze einzurechnen)

·         Deutschkenntnisse: Deutsch B1 + Werte- und Orientierungskurs

·         Kein Bezug von Mindestsicherung, sondern Einkommen

·         Als Einkommen gilt: Lohn/Gehalt inkl. Sonderzahlungen (Monatslohn x 14/12), Abfertigungen (Einmalzahlungen), Kinderbetreuungsgeld, Erspartes unter bestimmten Umständen, Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (NICHT Mindestsicherung!), Unterhaltsleistungen, Stipendium, Familienbeihilfe

·         Nötige Mindestwerte (2019):

·         Einzelperson 933,06 € netto/Monat

·         Ehepaar 1.398,97 € netto/Monat

·         pro Kind 143,97 €

·         Freie Station 294,65 € (Miete und sonstige laufende Ausgaben, wird abgezogen)

·         Wohnung – Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft (bspw. Mietvertrag)

·         Krankenversicherung (Selbst-bzw. Mitversicherung)

 Vorteile Daueraufenthalt EU:

·         unbefristete Niederlassung, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang

·         Voraussetzungen müssen nur im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen

·         Nach 5 Jahren muss nur die Karte verlängert werden

·         keine Aberkennung wegen geänderter Lage im Herkunftsland möglich

·         Familienzusammenführung nach dem NAG möglich, auch wenn Ehe erst später geschlossen wurde

2. Umstieg Staatsbürgerschaft

Als Grundlage gilt ein ununterbrochener und rechtmäßiger (ab dem positiven Bescheid) Aufenthalt von zehn Jahren als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Für subsidiär Schutzberechtigte ist die Verleihung frühestens nach zehn Jahren möglich, wenn nach fünf Jahren ein Umstieg auf den Daueraufenthalt EU erfolgt ist ( = zehn Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, fünf davon mit Daueraufenthalt EU) bzw. nach 15 Jahren direkt vom subsidiären Schutz.

Für alle gelten die Voraussetzungen:

  • Deutschkenntnisse: Deutsch B1 + Werte- und Orientierungskurs
  • Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, der Grundprinzipien und Geschichte Österreichs
  • Unbescholtenheit
  • Positive Beurteilung des Gesamtverhaltens im Hinblick auf die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration
  • gesicherter Lebensunterhalt (vgl. Einkommen unter Punkt 1)

Staatsbürgerschaft – Voraussetzungen für die Verleihung nach sechs Jahren:

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten, müssen dafür folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Deutschkenntnisse auf B2-Niveau oder
  • Deutschkennnisse auf B1-Niveau und

    • mindestens dreijähriges freiwilliges ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation (z.B. Rotes Kreuz, …) oder
    • mindestens dreijährige Berufsausübung im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich über der Geringfügigkeitsgrenze oder
    • mindestens dreijährige Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung

Bei Fragen wende dich an die
Diakonie Flüchtlingsdienst
6020 Innsbruck

Bürgerstrasse 21/1
Telefon: +43 512 32 30 72 8670
Email: beratung.tirol@diakonie.at

Quelle: Diakonie Rechtsberatung, letzte Version 2019, leicht adaptiert zur einfacheren Lesbarkeit

 

Negativer Bescheid & Rückkehr

Solltest du einen ersten negativen Bescheid erhalten, gib noch nicht auf. Einige negative Bescheide der ersten Instanz (BFA) wurden in zweiter Instanz (Bundesverwaltungsgericht) aufgehoben. Hole dir in diesem Fall unbedingt Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten und lass dich gut beraten.
Sollte eine negative Entscheidung in zweiter Instanz vorliegen, muss abgeklärt werden, ob weitere rechtliche Schritte möglich sind und noch Sinn machen. Denn es ist mit hohen Kosten (Anwaltskosten) zu rechnen, wenn man sich in dritter Instanz an den Verfassungsgerichtshof wendet.

Wenn du in dein Heimatland zurückkehren musst oder möchtest, bietet die Caritas dir Hilfe bei der Rückkehr und dem Ankommen im Heimatland (Reintegration). Nach dem ersten negativen Bescheid ist eine Rückkehrberatung verpflichtend. Dabei hast du nichts zu befürchten, es dient nur deiner Information.

Caritas Rückkehrberatung: https://www.caritas.at/rueckkehrhilfe-reintegration/
Telefon: +43 676 33 64 009
Mail: 
rueckkehrhilfe@caritas-austria.at

 

Links

Diakonie Flüchtlingsdienst Tirol
Bürgerstraße 21
6020 Innsbruck
+43 512 / 3230728670
beratung.tirol@diakonie.at

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